AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
leasmobil.de bietet Trasparenz und möchte sich so von unseriösen Mitbewerbern distanzieren. Deshalb geben wir Ihnen die allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Flexileasingvertrag mit leasmobil.de hier gerne bekannt.
I. Vertragsabschluss
(1) Der Objektnehmer (nachfolgend ON genannt) bietet der Leasmobil.de e.K. als Objektgeber (nachfolgend OG genannt), den Abschluss eines Flexileasingvertrages an. Der ON ist an seinen Antrag drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der OG den Antrag in Textform (Brief, Fax, Mail) angenommen oder bestätigt hat. Dies gilt nicht, wenn der ON von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Weicht die Bestätigung vom Vertrag ab, gelten die Abweichungen mit der Übernahme des Fahrzeugs als angenommen. Die Annahmeerklärung bzw. das Angebot des OG bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie/es mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wurde.
(2) Der Flexileasingvertrag stellt keinen Finanzierungsleasingvertrag im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz) nach §1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 10.1. dar.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
II. Leasinggegenstand
Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des OG für den ON zumutbar sind.
III. Beginn der Laufzeit
Beginn der Mietzeit beginnt an dem zwischen dem OG und ON vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des ON das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Laufzeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Laufzeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs.
IV. Flexileasingraten und sonstige Kosten
(1) Die Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 dieses Abschnitts sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs. Für die vereinbarten weiteren Vertragsleistungen, wie z.B. Wartungs- Reifen- und/oder Reparaturservice, hat der Kunde die im Vertrag ausgewiesene Vergütung als Bestandteil der Rate zu zahlen.
(2) Ist eine Sonderzahlung vereinbart, stellt diese eine Vorauszahlung von monatlichen Mietraten für die gesamte vereinbarte Vertragszeit dar, zusätzlich zu den vereinbarten monatlichen Raten.
(3) Für Verträge mit Kilometerabrechnung gilt: Ist bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der beim Vertragsabschluss vereinbarten Laufzeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufleistung über- bzw. unterschritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem ON zu dem im Vertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben 2.500 km ausgenommen.
(4) Nebenleistungen, wie z.B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeugs sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil der Flexileasingrate ausdrücklich ausgewiesen wurden, sind gesondert zu bezahlen.
(5) Der OG ist berechtigt und auf Antrag des ON verpflichtet, die vereinbarte Rate, sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer entsprechend zu Lasten oder zu Gunsten des ON zu berichtigen, wenn:
(a) sich aufgrund einer Änderung der allgemeinen Verkaufspreise des Lieferanten der Anschaffungspreis für den ON ändert und zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Übergabezeitpunkt mehr als vier Monate liegen, es sei denn, die Lieferung erfolgt unabhängig vom vereinbarten Liefertermin innerhalb von vier Monaten seit Vertragsabschluss;
(b) sich die Kfz-Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Umsatzsteuer oder Versicherungssteuer erhöhen oder ermäßigen oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, die vom ON zu tragen sind.
Erhöht sich in den Fällen a) und b) die Rate um mehr als 5%, kann der ON binnen 3 Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich bei dem ON nicht um einen Unternehmer handelt.
(6) Weitere Zahlungsverpflichtungen des ON nach diesem Vertrag (z.B. im Falle der Kündigung gemäß Abschnitt XV) bleiben unberührt.
V. Zahlungsfälligkeiten und Zahlungsmodalitäten
(1) Die erste Flexileasingrate ist bei Übernahme des Fahrzeugs, spätestens 14 Tage nach der Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs fällig; die weiteren Raten sind jeweils am Monatsersten oder zum 15.ten jeden Monats im Voraus fällig. Beginnt die Laufzeit nicht am 01. eines Monats, sind die erste und die letzte Rate anteilig tageweise zahlbar. Eine Sonderzahlung ist zu Beginn der Laufzeit, spätestens jedoch bei Fahrzeugübernahme, fällig.
(2) Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom ON verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom ON zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung, sonstige Forderungen für Nebenleistungen nach Rechnungsstellung fällig.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung der monatlichen Raten oder Rücklastschrift einer monatlichen Rate, erhält der ON eine Erinnerung. Nach nicht fristgerechter Zahlung folgt die Mahnung. Der OG ist berechtigt Mahngebühren in Höhe von 15,00 EUR und Rücklastschriften in der entstandenen Höhe in Rechnung zu stellen. Sollte der ON die monatliche Rate oder Rückstände immer wieder (eine monatliche Rate wird geduldet) durch mehrere Teilzahlungen ausgleichen, ist der OG berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR zu verlangen.
VI. Lieferung und Lieferverzug
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
(2) Der ON kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den OG auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der OG in Verzug. Hat der ON Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des OG auf höchstens 5% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Will der Leasingnehmer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem OG nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der ON Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ist der ON eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem OG, während er im Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der OG haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(3) Höhere Gewalt oder beim OG oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den OG ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1-2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der ON vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(4) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VII. Übernahme und Übernahmeverzug
(1) Der ON ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der OG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(2) Verlangt der OG Schadenersatz, so beträgt dieser bei Neufahrzeugen 15%, bei Gebrauchtfahrzeugen 10% des Einstandspreises gemäß Leasingvertrag (einschließlich Umsatzsteuer) für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der OG einen höheren oder der ON einen geringeren Schaden nachweist.
VIII. Halter des Fahrzeugs und Zulassung
(1) Der OG ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem ON, das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der ON darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das Fahrzeug nur den seinem Haushalt angehörenden Personen überlassen, wenn diese älter als 21 Jahre und außerhalb der Probezeit sind.; soweit der ON den Vertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen hat, darf er das Fahrzeug auch seinen Angestellten und deren zum Haushalt angehörenden Personen überlassen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der Zustimmung des OGs.
(2) Der ON hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der OG vom ON unverzüglich zu benachrichtigen. Der ON trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom OG verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
(3) Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der OG vorher in Textform zugestimmt hat. Der ON ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des OG den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der OG hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der ON ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den OG, wenn dieser in Textform zugestimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe noch vorhanden ist.
(4) Der OG ist bei begründetem Verdacht auf Manipulation von Fahrzeugeigenschaften durch den ON oder durch Dritte berechtigt, im erforderlichen Umfang technische Daten aus dem Fahrzeug und dem Datenbestand des Herstellers sowie deren verbundenen Unternehmen zur Verdachtsprüfung und zum Nachweis der Manipulation zu beziehen, zu diesem Zweck zu verarbeiten sowie zur Strafverfolgung zu nutzen. Zuvor benannte Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahrzeugstammdaten (z. B. Fahrzeug-Identifikationsnummer, Fahrzeugtyp, Produktionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie z.B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z. B. Fehlfunktion Fahrtrichtungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Service und Werkstattdaten (z. B. Servicebedarfe, durchgeführte Arbeiten, verbaute Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle) zusammen. Soweit die Daten nicht mehr zu vorgenannten Zwecken benötigt werden, werden sie vom OG umgehend gelöscht.
(5) Das Fahrzeug wir auf den OG zugelassen. Etwaige Verkehrsübertretungen und Halterpflichten im Sinne der StVo werden dem ON weitergeleitet. Die Kfz-Steuer wird, falls nicht bereits in der Rate enthalten, an den ON 1:1 weiter berechnet. Der OG ist zwar Halter/Besitzer des Fahrzeugs, durch die ständige Nutzung des ON auf die vereinbarte Laufzeit, hat der ON aber alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zur erfüllen und den OG von einer Inanspruchnahme Dritter aus einer etwaigen Haftung freizustellen.
IX. Halterpflichten
(1) Der ON hat die sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und den OG, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen.
(2) Der ON trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Leistet der OG für den ON Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen vom OG zu erbringen sind, kann er beim ON Rückgriff nehmen.
(3) Der ON hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(4) Der ON hat ohne vorherige Zustimmung in Textform des OG nicht das Recht, das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland zu verbringen; eine auch nur vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs in Staaten außerhalb der EU und der Schweiz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des OG, die nur aus wichtigem Grund verweigert und ggf. von der Stellung einer Sicherheit durch den ON abhängig gemacht werden darf.
X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
(1) Der OG schließt für das Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit höchsten 1.000 SB/TK 150 SB ab. Die monatliche Versicherungsprämie wird wahlweise mit den Raten oder gesondert aufgeführt berechnet.
(2) Wenn der ON selbst das Fahrzeug versichern möchte, muß er für die Dauer des Vertrages die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht-versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Millionen Euro und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 1.000 Euro auf seine Kosten abschließen und die Versicherungsbeiträge fristgerecht bezahlen.
(3) Aus der Versicherungsurkunde über die Fahrzeugvollversicherung muß zu ersehen sein, daß eine etwaige Haftung des OG in den Versi-cherungsschutz eingeschlossen ist. Der Sicherungsschein ist dem OG spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ausfertigung durch die Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft zuzustellen. Der Sicherungsschein ist zugunsten des OG oder eines vom OG zu bestimmenden Dritten auszufertigen.
(4) Der ON tritt hiermit alle Rechte aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertag unwiderruflich an den OG ab, der diese Abtretung annimmt. Der ON ist -vorbehaltlich eines Widerrufs- berechtigt und verpflichtet, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen mit der Anweisung, daß dieser an den OG zu leisten hat.
(5) Hat der ON die vereinbarte Fahrzeugvollversicherung nicht abgeschlossen oder die Erstprämie nicht fristgerecht bezahlt, ist der OG nach schriftlicher Anmahnung bevollmächtigt, aber nicht verpflichtet, diese Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 Euro bei einer Gesellschaft seiner Wahl im Namen und auf Rechnung des ON abzuschließen. Etwaiger Schäden die aus dem fehlenden Versicherungsschutz entstehen sind vom ON zu tragen, insbesondere bei einem verschuldeten Unfall während des fehlenden Versicherungsschutzes.
Schadensabwicklung
(6) Der ON hat jeden Schadensfall dem OG unverzüglich zu melden und ihm eine Schadensanzeige über den Hergang des Unfalls und alle Informationen über einen ersatzpflichtigen Dritten zu übermitteln. Der OG wird dann mit dem ON die weitere Vorgehensweise (Reparatur, Versicherungsabrechnung, Gutachten) besprechen und ggfls. das Fahrzeug abholen oder reparieren lassen. Der OG wird alle aus dem Schaden entstandenen Forderung (z.B. der Reparaturwerkstatt) ausgleichen.
(2) Der ON ist nicht berechtigt, die Ansprüche des OG aus Ersatz des Fahrzeugschadens (Reparaturkoten, Wertminderung und Wiederbeschaffungskoten) ohne ausdrückliche Bevollmächtigung durch den OG gegen den Schädiger geltend zu machen!
(3) Beläuft sich der Reparaturaufwand voraussichtlich auf mehr als 30% des Zeitwerts, bleibt dem OG die Entscheidung über die Instandsetzung des Fahrzeugs vorbehalten.
(4) Andere Ansprüche aus einem Unfallereignis (wie z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall) kann der ON direkt bei der gegnerischen Versicherung oder, wenn ein Rechtsanwalt vom OG eingeschaltet wurde über diesen oder über seinen eigenen Anwalt geltend machen.
(5) Werden an den OG nach außergerichtlicher Geltendmachung nicht 100% der Reparaturkosten, der Wertminderung oder der Wiederbeschaffungskosten vom Schädiger (z.B. wegen Teilschuld, unwahrer Angaben oder grober Fahrlässigkeit des ON) bezahlt, wird der OG die Restansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend machen. Nach Zahlung durch den Schädiger auf diese Ansprüche ist mit dem OG abzurechnen.
XI. Haftung/Gefahrübertragung
(1) Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der ON dem OG auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des ON.
(2) Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem ON oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeugs, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der OG dem ON nur bei Verschulden. Eine etwaige Haftung des OG für den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XII. Wartung und Reparatur
Fällige Wartungsarbeiten hat der ON pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der ON dem OG eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
XIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug
(1) Gegen den OG stehen dem ON Ansprüche wegen Sachmängeln nicht zu.
An deren Stelle gilt Folgendes:
Der OG übernimmt für den ON nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit den Verkaufsbedingungen gegenüber dem Hersteller/Lieferanten folgende Anspruchsrechte:
– Nacherfüllung zu verlangen,
– von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,
– Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Für den Fall einer Vertragskündigung erfolgt hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den dies annehmenden OG. Verlangt der ON Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), ist er berechtigt und verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend der Verkaufsbedingungen geltend zu machen.
Verlangt der OG Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) und erkennt der Lieferant diesen Anspruch an, ist der ON berechtigt und verpflichtet, das Ersatzfahrzeug für den OG gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs in Besitz zu nehmen. Der OG erwirbt das Eigentum am Ersatzfahrzeug mit Übergabe an den ON. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich um ein zumindest wert- und baugleiches Neufahrzeug handeln. Die Ersatzlieferung lässt den Bestand des Vertrages einschließlich der Zahlungsverpflichtung unberührt.
XIV. Kündigung / Rücktritt vor Übergabe
(1) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist für beide Parteien möglich und richtet sich nach der vereinbarten Dauer des Vertrages. Die Kündigungsfristen sind:
bis 12 Monate > 2 Monate zum Monatsende
bei 24 Monate > 6 Monate zum Monatsende
bei 36 Monate > 10 Monate zum Jahresende
(2) Stirbt der ON, können seine Erben oder der OG das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
(3) Die Kündigungserklärung eines Vertragspartners bedarf der Textform.
(4) Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt.
(5) Vor Übergabe des Fahrzeugs kann der OG vom Leasingvertrag zurücktreten, soweit die Anforderungen des § 321 BGB erfüllt sind.
(6) Fristlose Kündigung
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der OG kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der ON:
-mit mindestens zwei aufeinander folgenden Flexileasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der OG dem ON erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den Vertrag kündigt. Die Kündigung bleibt auch dann gültig, wenn der ON eine offene Rate innerhalb der Frist bezahlt.
-bei Vertragsabschluss wissentlich unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem OG die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist, wie z.B. erhebliche monatliche Mehrkilometer (mehr als 30% der angegebenen monatlichen Fahrleistung).
-trotz Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen, z.B. fehlender Vollkaskoschutz (falls der ON das Fahrzeug selbst versichert hat, nicht reparierte Schäden, fehlende Wartung, Tacho- Manipulation, ungenehmigte Untervermietung oder Eingriff in die elektronische Motorsteuerung nicht unverzüglich beseitigt.
(7) Rückholungsrecht
-bei fristloser Kündigung hat der ON die Pflicht das Fahrzeug umgehend am Ort des OG (Seukendorf, Grasweg 47a) abzugeben. Falls der ON das Fahrzeug nicht abgibt ist der OG berechtigt, das Fahrzeug selbst oder durch eine bevollmächtige Person/Unternehmen, abzuholen. Dabei ist der ON auf Herausgabe des Fahrzeugs sowie alle dazugehörigen Dokumente und Schlüssel vertraglich verpflichtet.
XV. Abrechnung nach Kündigung
(1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem ON der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung ist der Ablösewert der im Zeitpunkt der Kündigung ermittelte fiktive Verkehrswert zum regulären Vertragsende zuzüglich des Werts der bis zum Vertragsende noch anfallenden Raten. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung ist der Ablösewert der Restwert zuzüglich des Werts der bis zum Vertragsende noch anfallenden Leasingraten.
(2) Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (ohne Umsatzsteuer) für das zurückgegebene Fahrzeug in Anrechnung gebracht. Der OG lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Händlereinkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) schätzen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen der ON und OG je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung gibt der OG dem ON die Gelegenheit, binnen angemessener Frist sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreises bereit ist. Geht bis zum Fristablauf kein schriftliches und verbindliches Kaufgebot beim OG ein, darf dieser das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem vom ON benannten Kaufinteressenten bleibt es dem OG unbenommen, das Fahrzeug anderweitig bestmöglich zu verwerten.
(3) Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziffer 6 werden anstelle des Verkaufserlöses die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der durch den vom Versicherer beauftragten mittels Gutachten festgestellte Wert des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht. Die Höhe dieses vom Versicherer in Auftrag durch Sachverständigengutachten nach Satz 1 bestimmten Wertes bestimmt sich nach den Angaben des zuständigen Versicherers. Macht dieser keine Angaben, wird nach Ziffer 2 dieses Abschnitts verfahren.
(4) Die weiteren Vertragsleistungen (soweit diese vereinbart wurden) werden im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung taggenau zum Tag der Fahrzeugrückgabe abgerechnet.
XVI. Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Nach Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Kundendienstheft, Ausweise) vom ON auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich während der Geschäftszeit zurückzugeben. Gibt der ON Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
(2) Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Es wird empfohlen, über den Zustand bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anzufertigen und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten zu unterschreiben.
(3) Der ON hat in seinem Eigentum stehende Privatgegenstände vor Rückgabe des Fahrzeugs aus diesem zu entfernen. Für Ansprüche wegen Verschlechterung oder Untergang eines im Fahrzeug verbliebenen Privatgegenstandes oder Ansprüchen für Folgeschäden einer Verschlechterung oder eines Untergangs haftet der OG dem ON nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
XVII. Abrechnung nach regulärem Vertragsende
(1) Nach Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung:
Bei Verträgen mit Kilometerabrechnung werden die Mehr- und Minderkilometer abgerechnet. Entspricht das Fahrzeug bei einem solchen Vertrag nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziffer 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der ON zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. Bei Verträgen mit Restwertabrechnung wird die Differenz zwischen Restwert und Verkaufserlös abgerechnet. Verkaufserlös in diesem Sinne ist der tatsächlich bei der Veräußerung an Dritte erzielte Erlös. Können sich die Vertragspartner über einen vom ON auszugleichenden Minderwert oder – bei Verträgen mit Restwertabrechnung – über den Wert des Fahrzeugs (Abgabepreis an den gewerblichen Handel) nicht einigen oder sollte der ON das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des OG durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der OG gibt dem ON die Möglichkeit, unter mindestens zwei Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Übt der ON nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den OG das Wahlrecht aus, wählt der OG dem Sachverständigen oder das Sachverständigenunternehmen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen OG und ON je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Kann bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung keine Einigung über den Fahrzeugwert (Abgabepreis an den gewerblichen Handel) erzielt werden, wird dem ON die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb angemessener Frist sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreises bereit ist. Geht bis zum Fristablauf kein verbindliches Kaufgebot in Textform beim OG ein, darf dieser das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem vom ON benannten Kaufinteressenten bleibt es dem OG unbenommen, das Fahrzeug anderweitig bestmöglich zu verwerten.
(2) Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zum vertraglich vereinbarten Laufzeitende zurückgegeben, werden dem ON für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Rate gegebenenfalls zuzüglich des durch eine Sonderzahlung nicht mehr gedeckten Vorauszahlungsanteils und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des ON aus diesem Vertrag sinngemäß fort.
(3) Ein Erwerb des Fahrzeugs vom OG durch den ON nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.
XVIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Vertrag sowie die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der ON Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag des OG, Fürth. Verlegt der ON nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag nach Wahl des OG Fürth.
(3) Der ON hat eine Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder eine Änderung der Bankverbindung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes sind unverzüglich der Name und die Adresse des neuen Arbeitgebers in Textform mitzuteilen. Juristische Personen haben insbesondere eine Änderung der Firma, der Rechtsform oder eine Änderung in den Haftungsverhältnissen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Darüber hinaus können sich aus dem Geldwäschegesetz weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Informationsübermittlung ergeben.
(4) Ansprüche und sonstige Rechte können nur mit vorheriger Zustimmung des OG abgetreten werden.
(5) Der Leasinggeber ist berechtigt, die Forderungen aus dem Leasingvertrag zum Zwecke der Refinanzierung an Dritte zu verkaufen und abzutreten. Ferner ist der Leasinggeber zum gleichen Zwecke berechtigt, das Eigentum am Leasingfahrzeug an Dritte zu verkaufen und zu übertragen, sowie für diese treuhänderisch zu halten.
(6) Wurde eine Überweisung mit neuer Bankverbindung vom ON getätigt (Ratenverzug o.Ä.) kann der OG die neue Bankverbindung als vertraglich vereinbarten SEPA-Dauerauftrag hinterlegen und die Raten zukünftig per SEPA-Banklastschrift zum vertraglich vereinbarten Termin einziehen, ohne dass es einer erneuten Bestätigung vom ON bedarf.
(7) Entsteht ein Übererlös durch Zahlung Dritter, so kann der OG mit befreiender Wirkung gegenüber dem ON an den Dritten zurückzahlen. Übererlös in diesem Sinne sind nicht Zahlungen einer Versicherung, auf die der OG Anspruch hat.
(8) Einseitige Erklärungen, die im Rahmen des Vertrages von einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei abgegeben werden, bedürfen der Textform. Weitere Leasingvertragsleistungen (soweit diese als weitere Vertragsleistung vereinbart wurden)
(9) Kfz-Steuer
Die anfallende Kfz-Steuer wird 1:1 vom OG an den ON weiter berechnet.
(10) Rundfunkbeitrag
Die Rundfunkgebühren sind vom ON selbst anzumelden und zu bezahlen.
(11) Erfüllungsort für die Rückgabe des Vertragsgegenstandes ist Langenzenn.
(12) Ist der ON Kaufmann im Sinne des §24 AGBG, ist der Gerichtsstand Fürth.
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Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.
Der Widerruf ist zu richten an: leasmobil.de e.K., Grasweg 47a, 90556 Seukendorf, Fax-Nr. 0911-6697156, E-Mail: info@leasmobil.de.
Widerrufsfolgen
Soweit das Fahrzeug bereits übergeben wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 10,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Fahrzeug nur teilweise zur Nutzung überlassen wurde.
Wir holen das Fahrzeug ab.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen.
Ende der Widerufsbelehrung.